ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN J.FISCHER & SOHN KG
I. Allgemeines
1. Allen unseren Geschäften mit Unternehmern (im Folgenden „Kunde“) liegen nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde. Unternehmer i. S. der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln und mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.
2. Die Abtretung der Rechte des Kunden aus dem Vertrag ist nicht gestattet.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sondervereinbarungen gelten nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder spätere Geschäfte.
4. An eine uns gegenüber abgegebene Bestellung ist der Kunde für die Dauer von zwei Wochen nach Zugang bei uns gebunden. Eine solche Bestellung wird von uns nur durch schriftliche Erklärung, durch die Mitteilung unserer Lieferbereitschaft oder durch die Vornahme der Lieferung angenommen; für die Wirksamkeit der Annahmeerklärung ist deren Zugang nicht erforderlich (§ 151 BGB).
5. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen, gültigen Mehrwertsteuer ab Pforzheim zuzüglich Fracht und Verpackung. Sind keine festen Preise vertraglich vereinbart, kommen unsere am Tag der Lieferung jeweils gültigen Listenpreise zur Anwendung. Vereinbarte Preise gelten vier Monate ab Vertragsschluss. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden unsere am Liefertage gültigen Listenpreise berechnet.
6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Handmustern und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- oder urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte des Kunden daran sind ausgeschlossen.
II. Lieferung
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich festgehalten sein. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung behalten wir uns vor.
2. Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte. In den beiden letztgenannten Fällen ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Obliegenheiten aus dem Vertrag in Verzug ist. Die Lieferzeiten verlängern sich im Übrigen um die Dauer einer Behinderung, die auf Ereignisse höherer Gewalt beruhen.
III. Sachmängelhaftung
1. Für Mängel einer von uns gelieferten Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.
2. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder Betriebsräume und solcher, die aufgrund chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, es sei denn, diese sind nach dem Vertrag Voraussetzung der Benutzung. Dasselbe gilt für seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Gegenständen. Unwesentliche, produktionsbedingte oder naturgegebene Abweichungen in Farbe, Form, Aussehen oder Konsistenz sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
3. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung wegen eines Rechts- oder Sachmangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung von uns arglistig verursacht ist.
4. Der Kunde muss uns offenkundige Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, widrigenfalls die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (vorstehende Ziffer 4 dieser Bestimmung). Bei gebrauchten Gütern trifft den Kunden die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Herstellers stellen daneben keine Angabe der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware dar.
IV. Zahlung
1. Zahlungen für Lieferungen sind gem. getroffener Vereinbarung, ohne nähere Vereinbarung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstage über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Wechsel- und Diskontspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig und zahlbar.
2. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Forderung aus der Geschäftsverbindung in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Im Übrigen sind wir berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden noch nicht fällige Forderungen fällig zu stellen.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und wird dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, unsere Forderungen insgesamt und unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen.
6. In den Fällen der Nrn. 4 und 5 können wir die Einziehungsermächtigung gemäß Abschnitt VI Nr. 5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
7. Die in den Nrn. 4 bis 6 genannten Rechtsfolgen kann der Kunde durch ausreichende Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Für den Fall, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht oder Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, sind wir nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle sind wir berechtigt, 30 % des vereinbarten Entgelts als Schadenspauschale zu fordern. Dem Kunden steht der Nachweis frei, ein Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die vorgenommene Pauschalierung.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsforderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gegen diesen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und der Kunde das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns verwahrt.
2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange, wie er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 3 bis 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
4. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt V Nr.6 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
5. Über eine Pfändung der Vorbehaltsware oder andere Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen.
6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Kunden.
5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt mit der Folge, Teilzahlung bezüglich der ausgelieferten Ware verlangen zu können.
VII. Gesamthaftung
Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung im Übrigen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper – und Gesundheitsschäden.
VIII. Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist Pforzheim Gerichtsstand; wir sind in diesem Fall jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Pforzheim Erfüllungsort. Falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist Pforzheim Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommen. Gleiches gilt für etwaige Lücken des Vertrages oder der Bedingungen